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Satzung

§1 Name und Zweck

Die Wählergemeinschaft Unabhängiger Bürger für Sieverstedt (WUBS) ist ein Zusammenschluss von Wahlberechtigten (Wählergruppe) im Sinne des § 18 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) in der zur Zeit geltenden Fassung. Sie bezweckt ihr am Gemeinwohl der Gemeinde Sieverstedt orientiertes Programm nach demokratischen Grundsätzen zu verwirklichen und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.

 

§2 Gemeinnützigkeit

Vorstand und Mitglieder haben keinen Anspruch auf Erträgnisse oder auf das Vermögen der WUBS. Gegebenenfalls vorhandene Überschüsse aus der Arbeit sollen ausschließlich und unmittelbar den satzungsgemäßen Aufgaben dienen.

 

§3 Mitgliedschaft

Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines Aufnahmeantrags, über den der Vorstand entscheidet. Die Mitgliedschaft steht allen unbescholtenen Personen zu, die nach § 3 GKWG in der Gemeinde Sieverstedt wahlberechtigt sind.

 

§4 Geschäftsjahr und Beiträge

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  Die WUBS kann von ihren Mitgliedern nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung Beiträge erheben, die ausschließlich den Zwecken der Vereinigung zugute kommen dürfen.

 

§5 Organe

Organe der WUBS sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Beide werden vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter einberufen. Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder muss die Mitgliederversammlung einberufen werden.

 

§6 Vorstand und Mitgliederversammlung

Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern und wird für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter und ordnet die Geschäftsverteilung unter sich. Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter vertreten die WUBS gerichtlich und außergerichtlich.   Mitgliederversammlungen sind öffentlich und finden min-destens einmal im Jahr statt, Vorstandssitzungen mindestens zweimal im Jahr. Die Ladungsfrist für Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen beträgt sieben Tage (Datum des Poststempels). Vorstand und Mitgliederversammlung geben sich eine Geschäftsordnung.

 

§7 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen kann nur die Mitgliederversammlung beschließen, sie bedürfen mindestens zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

 

§8 Auflösung

Die WUBS kann sich auflösen, wenn eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung, bei der mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind, die Auflösung mit drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschließt. In diesem Falle geht das Vermögen der WUBS an die Gemeinde Sieverstedt über.

 

§9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 10. 10. 2002 in Kraft und wurde in der Mitgliederversammlung vom 09. 10. 2002 satzungsgemäß beschlossen.

Termine

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